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Satzung

Aktuelle Fassung vom 19. Juni 2024.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Promoting Africa“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Herrsching a. Ammersee, Landkreis Starnberg
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit in Afrika, die

Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung von Erziehung und Berufsbildung.

Der Verein wird zu diesem Zweck

- bedürftige Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Familien im alltäglichen Leben, in

Gesundheitsfragen und medizinischer Versorgung, in Bildung und praktischer Ausbildung

unterstützen,

- die Nutzung erneuerbarer Energien fördern,

- sich für die Sicherung der Lebensgrundlagen Luft, Wasser, Boden sowie für Biodiversität

und Klimaschutz einsetzen,

- entsprechende Informations- und Bildungsarbeit durchführen,

- Kontakte, Partnerschaften, Arbeits- und Erfahrungsaufenthalte sowie wechselseitige

Besuchsprogramme fördern,

- sich für „Good Governance“ in Kooperationsländern einsetzen,

- mit anderen Vereinen und Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung zusammenarbeiten.

Der Verein verwirklicht den Satzungszweck im Sinn von § 58 AO auch durch die

Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an eine andere Körperschaft zur Verwirklichung

ihrer steuerbegünstigten Zwecke.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Es gibt aktive und

passive Mitglieder. Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die sich aktiv am

Vereinsleben beteiligen. Passive Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, den

Verein ideell oder materiell zu fördern. Sie sind antragsberechtigt, aber nicht berechtigt, auf

den Vereinsversammlungen mitzustimmen.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme

entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines

an.

Die Mitgliedschaft endet bei einer natürlichen Person mit dem Tod, bei einer juristischen

Person durch Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Der

Austritt kann fristlos schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Über den Ausschluss

entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied

unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern.

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Widerspruch zur

nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.


§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Er ist bei Eintritt und dann jeweils zum 1. April fällig.


§ 6 Organe des Vereins
Organe der Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.


§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und für

folgende Angelegenheiten zuständig:

- Entgegennahme der und Beschlussfassung über die Berichte des Vorstands,

- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

- Entlastung des Vorstands.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine

außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse

erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder sie schriftlich beim

Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.

Die Einladung erfolgt schriftlich per Post oder E-Mail mit Angabe der Tagesordnung und

muss spätestens 14 Tage vor der Versammlung versandt werden. Jedes Mitglied kann bis

spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich weitere Anträge

einreichen.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der aktiven Mitglieder

anwesend ist. Nicht anwesende aktive Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht

von einem anwesenden aktiven Mitglied vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist für jede

Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine

fremde Stimme vertreten.

Bei Beschlussunfähigkeit ist unter Beibehaltung der Tagesordnung eine neue Versammlung

einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder

beschlussfähig ist.

Stimmberechtigt ist jedes anwesende aktive Mitglied, das seinen fälligen Beitrag bezahlt hat.

Grundsätzlich entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen

nötig.

Über Verlauf und Beschlüsse der Versammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von zwei

anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird und in angemessener Frist an jedes

Mitglied versandt wird.


§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern: der oder dem

Vorsitzenden und zwei Stellvertreter*innen (geschäftsführender Vorstand). Die

Mitgliederversammlung kann weitere Vorstände berufen. Der Vorstand wird von der

Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach

dem Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Die Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit einer

Zweidrittelmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder abgewählt werden. Bei Ausscheiden

eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands muss innerhalb von drei Monaten Neuwahl

durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

Der Vorstand ist beauftragt, die laufenden Geschäfte zu erledigen und den Verein nach außen

- gerichtlich wie außergerichtlich - durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands

zu vertreten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und erstellt jährlich einen Tätigkeits- und

Finanzbericht für das abgelaufene Jahr und versendet ihn an alle Mitglieder.


§ 9 Beirat
Zur Beratung des Vorstands kann ein Beirat gebildet werden. Über die Ernennung als Beiratsmitglied entscheidet der Vorstand. Die Ernennung als Beiratsmitglied erfolgt für zwei Jahre. Die Ernennung und das Niederlegen der Funktion sind jederzeit möglich.

 

§ 10 Finanzen
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Schatzmeister führt Buch über die Kassengeschäfte und erstellt den jährlichen Finanzbericht. Der Finanzbericht ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§ 11 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine vom Vorstand zu bestimmende gemeinnützige, steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Entwicklungs-zusammenarbeit.


Herrsching, den 3. Juni 2014

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